Ohne Worte:
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CDU-Kandidat schaltete Todesanzeige für Extremisten Der hessische CDU-Europakandidat Yasar Bilgin hat eine Todesanzeige für den rechtsextremen türkischen Politiker Muhsin Yazicioglu geschaltet. Die Annonce habe den früheren Chef der nationalistischen Grauen Wölfe als bedeutende Persönlichkeit gewürdigt, meldet der “Focus”. Bilgin kandidiert auf dem vierten Platz der CDU-Landesliste für das Europaparlament und sitzt auch im Vorstand der CDU Hessen. Er bezeichnete die Anzeige als Ausdruck des Respekts vor Verstorbenen, der ungeachtet politischer Differenzen gelte. Zudem sei Yazicioglu sein Patient gewesen.
Breslau – Wegen widerrechtlicher Vermarktung des Hitler Buches “Mein Kampf” und Verletzung von Eigentumsrechten ist der Besitzer des “XXL” Verlages, Marek Skierkowski, in Polen zu 3 Monaten Haft auf Bewährung verurteilt worden. Der Mann muss zudem 10 000 Zloty an die polnische Staatskasse zahlen. Das Gericht hatte erkannte, dass S. ohne Rücksicht auf etwaige Urheberrechte an dem Werk aus seiner Vervielfältigung Kapital schlagen wollte. Der Verteidiger des Angeklagten behauptete, dass sein Mandant keine Ahnung davon hatte, dass dieses Buch noch mit einem Urheberrecht behaftet sei. Der kontroverse Verleger hatte schon im Jahre 2005 von Breslau aus eine Auflage von 20 000 Exemplaren von “Mein Kampf” in Polen in Umlauf gebracht und diese Bücher mit einem antideutschen- und antisemitischem Vorwort versehen, womit er sich als fieser, ultrarechter Zeitgenosse erst einmal selbst ein Bein stellte, indem er zu den og. Vergehen sich zudem der Volksverhetzung schuldig gemacht hatte, welche in Polen sehr hart bestraft wird.
Schon im Jahre 1992 hatte Skierkowski das schändliche Buch mit dem ebenso schändlichen Vorwort bereits schon einmal herausgegeben. Damals blieben die polnischen Behörden erst einmal untätig. Dann aber mischte sich das Amt für Verfassungsschutz ein und liess über die Krakauer Staatsanwaltschaft die Bücher beschlagnahmen. Der Herausgeber redete sich aus seinem unredlichen Geschäft heraus, indem er behauptete, dass er mit der die Veröffentlichung von “Mein Kampf” dazu beitragen wolle, dass ähnlich hasserfüllte Werke nie wieder entstehen können. Unterstützung fand er damals beim Nationalen Institut der Erinnerung (IPN), welches sein aufgearbeitetes Schandwerk als ein wissenschaftliches- und geschichtliches Mittel würdigte, welches fern von jeder Propaganda, Faschismus oder anderer totalitärer Idee legal in Umlauf gebracht wurde. Das polnische IPN selbst hat allerdings den Ruf, es mit der Wahrheit der Geschichte nicht immer ganz genau zu nehmen.
So klagte der Freistaat Bayern schon 2005, als Inhaber der Rechte am Nachlass von Adolf Hitler, gegen den zwielichtigen Verleger und einer weiteren Verbreitung dieses Buches. Eine Klage der Staatsanwaltschaft gegen Skierkowski wegen Volksverhetzung unterblieb aus unerklärlichen Gründen, stattdessen machte Bayern seine Urheberrechte vor einem polnischen Gericht geltend. Das in polnischer Sprache neu aufgelegte und stark bearbeitete Buch Hitlers wurde zum Politikum zwischen Bayern und Polen. Die Warschauer Rechtsanwältin Joanna Lassota, welche den Freistadt in diesem Fall in Polen seit Jahren vertritt, hatte in ihrem Plädoyer nur eine symbolische Strafe für den Hetz-Verleger beantragt, der nun mit diesem Urteil mit weniger als nur einem “blauen Auge” davongekommen ist, da der Straftatbestand der Volksverhetzung, entgegen aller rechtlicher Logik und Moral, einfach aus dem Programm genommen wurde.
Quelle: POLSKAWEB

PFORZHEIM/KARLSRUHE. Die Pforzheimer Ahmadiyya-Gemeinde ist ihrem Ziel, an der Hirschenäckerstraße auf der Wilferdinger Höhe eine Moschee zu bauen, einen weiteren Schritt näher gekommen.
Nachdem die Stadt Pforzheim eine Bauvoranfrage positiv beschieden hatte, hat nun das Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG) die Klage eines Grundstücksnachbarn gegen den Bau einer Moschee zurückgewiesen. Das Urteil war den Beteiligten am Mittwoch zugestellt worden.
Die Errichtung einer Moschee kann auch in einem Gewerbegebiet zulässig sein. Dies zeigt ein vom Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe entschiedener Fall, bei dem ein solches Gebetshaus in einem Gewerbegebiet der Stadt Pforzheim gebaut werden sollte. Dagegen war eingewandt worden, eine Moschee verändere den Gebietscharakter des Gewerbegebiets mit der Folge, dass die vorhandenen Gewerbebetriebe auf dieser Art von Nutzung Rücksicht nehmen müssten.
So werde die in einem Gewerbegebiet eigentlich zulässige gewerbliche Nutzung eingeschränkt. Diese Ansicht der Kläger teilt das VG nicht.
Es stellte fest, dass die im Gewerbegebiet gelegenen Grundstücke auch nach der Errichtung eines Gebetshauses wie zuvor baulich genutzt werden könnten. Auf ihnen könnten weiterhin die geltenden Immissionsrichtwerte ausgeschöpft werden. Im konkreten Fall gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Errichtung der Moschee weitere nur ausnahmsweise im Gewerbegebiet zulässige Nutzungen nach sich ziehen würde mit der Folge, dass der Charakter des Gebiets als Gewerbegebiet «kippen» würde. Zwar könne dies im Zuge weiterer vergleichbarer Bauanträge zu befürchten sei
